• Saleh@feddit.orgM
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    3 months ago

    https://www.bundestag.de/resource/blob/573410/f29bbbe26976b23f666f0ddb2608e9be/WD-3-302-18-pdf-data.pdf

    Auch auf völkerrechtlicher Ebene ist die Versammlungsfreiheit anerkannt. Zu nennen sind Art. 20 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR),5 Art. 21 des Internationa- len Paktes für bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt)6 und Art. 11 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK).7 Sie alle verstehen die Versammlungsfreiheit als Menschen- recht. Im letztgenannten Artikel heißt es: „Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln […]“.8 Dabei kommt den Bestimmungen EMRK eine herausgehobene Rolle zu. Zwar gilt auch sie – wie andere völkerrechtliche Verträge (vgl. Art. 59 GG) – formal nur im Range eines einfachen Geset- zes. Allerdings leitet das Bundesverfassungsgericht aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ab, dass die gesamte deutsche Rechtsordnung einschließlich der Grundrechte im Lichte der EMRK auszulegen ist, soweit der Wortlaut dies zulässt.9 Hierdurch erlangt die EMRK einen gewissen „Zwischenrang“ zwischen einfachem Gesetz und Verfassungsrecht.10

    • CJOtheReal@ani.social
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      3 months ago

      Tja den teil hab ich wohl glatt überlesen… Tut mir leid.

      Trotzdem macht unsere Verfassung unterschiede zwischen Bürger und Menschenrechten, und das zu Recht, auch wenn mein Beispiel dafür wohl nicht so gut war, wobei ich diese rechtsauffassung unseres Verfassungsgerichtes diesbezüglich nicht teile.

      Was ja im Grunde nur ein weiterer Punkt gegen deine Argumentation ist, das “staatenlose” keinerlei rechte hätten, wir leben nicht im Mittelalter wo es dinge wie Vogelfreiheit gab.

      Im übrigen sind die plötzlichen vielen votes etwas sus, aber dahingehend möchte ich mal nichts unterstellen.